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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen

im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und dem
Landschaftsgärtner (im Folgenden „Auftragnehmer“, das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen
getroffen werden.

1.2. Die Ausführungen aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern
diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen
nicht widersprechen.

1.3 Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht
zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich und schriftliche anerkannt und bestätigt werden.

1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der
übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame,
die ihr dem Sinn und dem Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Anbot

2.1. Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehörigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst
durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.

2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3. Vertragsabschluß

3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor
Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die
Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.

3.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an einen Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom
Auftragnehmer herangezogenen Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt,
sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat.
Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des
Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des
Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei
um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken,
muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt ist er verpflichtet, diese zu bezahlen.
Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten.
Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne Genehmigung zur Bezahlung
verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls
dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge,
die gesondert zu verrechnen sind.
greenTEC Gartengestaltungen GesmbH – 2007 Seite 1 von 34. Ausführung der Arbeiten

4.1. Zur Ausführung derLeistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen durch den
Auftraggeber verpflichtet.

4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die
vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.

4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige bauliche Vorraussetzungen hat der Auftraggeber,
wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos bereitzustellen.

5. Abnahme

5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim
Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung zu erfolgen.
Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von
8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf
bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die
Ausmaße feststellbar sind.

5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren
Ausführungen.

5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des
Auftraggebers.

6. Mängelrüge

6.1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im
Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit
feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.

6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich abzuzeigen.

6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten
oder bei Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.

6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von
8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder
nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das
Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz

7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr , dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt
werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen
und Materialien.

7.2. Mutterboden- oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht
feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden die durch eine
Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut
zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht
aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr,
übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogenen Verhalten von
Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstigen äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen
zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
greenTEC Gartengestaltungen GesmbH – 2007 Seite 2 von 37.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat,so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur,wenn die Beseitigung
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer
Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe
herabgesetzt wird.

7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahr ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen
Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten wird. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr
des § 924 ABGB ausgeschlossen.

7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während
der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

8. Rechnungsstellung und Zahlung

8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der
ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme
festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt
sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen
Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

8.3. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund vom Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für
Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der
Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.

8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen auf Grund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7% Deckungsrücklasses binnen
8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers
durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.

8.5. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3% der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine
Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist jedoch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluß
erforderlich.

8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über der jeweiligen Bankrate
zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart
entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.

9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher
Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferungen entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
bleiben unberührt.

10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand

10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines
Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen
Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten der Gutachtens trägt
jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.

10.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das jenige sachlich zuständige Gericht
örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgt, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende
gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

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